S A T Z U N G

des Turnverein Obing 1909 e.V.

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§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Obing 1909 e.V.“. Er hat seinen Sitz in 83119 Obing und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports sowie des Volkstheaters.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ausgeschiedene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
– Aufführung von Theaterstücken, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Entscheidung über den Aufwendungsersatz an Amtsträger oder beauftragte Personen trifft der Vereinsausschuss.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
(3) Mitglieder können erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres in Vereinsämter gewählt werden (passives Wahlrecht). Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
(4) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (aktives Wahlrecht).
(5) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Vereinsausschuss

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden und dem Kassier, sofern er nicht 2. oder 3. Vorsitzender ist.
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5000,00 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 5000,00 € der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.
(7) Wenn der Vereinsausschuss eine Entscheidung ablehnt oder der fragliche Geschäftswert die Summe von 30.000,00 € übersteigt, bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(8) Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Hier ist auf jeden Fall die vorherige Zustimmung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
(9) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit wird der Beschlussgegenstand zur Entscheidung an den Vereinsausschuss weitergeleitet.

§ 8 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, dem Schriftführer, den Abteilungsleitern und den Jugendleitern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere Rechte nach § 4 (2) und § 4 (6) dieser Satzung zu.
(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Beschlüsse des Vereinsausschusses kommen durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsausschussmitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(6) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen, über Rücklagenbildung, über die Gründung und Auflösung von Abteilungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Jugend- und Ehrengerichtsordnung beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung jährlich Bericht erstattet.
(5) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschlag in den Vereinsräumen und durch Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse und dem örtlichen Amtsblatt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(9) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

§ 10 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.
(2) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(4) Vertragliche Verpflichtungen können nur durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB eingegangen werden. Rechtshandlungen der Abteilungen oder ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht. Der Vorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen auf Abteilungsleiter übertragen.

§ 11 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
(3) Bei unterjährigem Eintritt in den Verein wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

§ 12 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung die Summe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden.

§ 13 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein folgende personenbezogenen Daten der Mitglieder zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft: Name, Vorname, Adresse, Nationalität, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummern, E-Mailadresse, Bankverbindung und Eintrittsdatum. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder (zum Beispiel Sponsoren und Interessenten) werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Mailadressen, Webseiten und Telefonnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder in gleichem Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.
(3) Der Verein informiert die lokale Tagespresse regelmäßig über die Vereinsarbeit und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens insbesondere Ehrungen sowie Feierlichkeiten (z. B. in den Bürgernachrichten und/oder der Tagespresse und/oder auf seiner Homepage) bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds so lange archiviert, wie ein berechtigtes Interesse des Vereins besteht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(3) Das nach Auflösung / Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Obing mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 15 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.04.2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Obing, 26. April 2019

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